Artikel 12
[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
- a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
- b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.
1. zum Abs. 1: Das ist in Österreich das Patentamt
2. zum Abs. 2: Patentblatt (§ 79 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970), Österreichischer Musteranzeiger (§ 33 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990)
Schlagworte
Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029422
alte Dokumentnummer
N2197327242S
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