vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 12

[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]

(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:

  1. a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
  2. b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.

1. zum Abs. 1: Das ist in Österreich das Patentamt

2. zum Abs. 2: Patentblatt (§ 79 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970), Österreichischer Musteranzeiger (§ 33 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990)

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029422

alte Dokumentnummer

N2197327242S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte