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Artikel 3 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 3

Zweck der Organisation

Zweck der Organisation ist es,

  1. i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,
  2. ii) die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.

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