Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
- i) „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
- ii) „Internationales Büro“ das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
- iii) „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschließlich aller revidierten Fassungen;
- iv) „Berner Übereinkunft“ die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 einschließlich aller revidierten Fassungen;
- v) „Pariser Verband“ der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;
- vi) „Berner Verband“ der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband;
- vii) „Verbände“ der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird;
- viii) „geistiges Eigentum“ die Rechte betreffend
- die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft,
- die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen,
- die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit,
- die wissenschaftlichen Entdeckungen,
- die gewerblichen Muster und Modelle,
- die Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen,
- den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.
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