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Artikel 15 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 15

Inkrafttreten des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine der in Artikel 14 Absatzvorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft, wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird. Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatzvorgesehenen Handlungen vorgenommen haben.

(2) Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatzvorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.

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