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ARTIKEL 7 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1973

ARTIKEL 7

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

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