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ARTIKEL 5 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1973

ARTIKEL 5

Diese Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, die die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.

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