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ARTIKEL 4 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1973

ARTIKEL 4

1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

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