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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 5

Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.

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