vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 1

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.

(3) Diese Klassifikation besteht aus:

  1. a) einer Klasseneinteilung,
  2. b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klassen, in die sie eingeordnet sind.

(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.

(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt.

Schlagworte

BIRPI

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028425

alte Dokumentnummer

N2196928612S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte