Artikel 2
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes vertragschließende Land beilegt. Insbesondere bindet die internationale Klassifikation die vertragschließenden Länder weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2) Jedes vertragschließende Land behält sich vor, die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die Behörden der vertragschließenden Länder werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.
Zum Abs. 2: § 17 Abs. 1 Z 5 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970: Hauptklassifikation.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10002159
Dokumentnummer
NOR12028426
alte Dokumentnummer
N2196928613S
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