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Artikel 11 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem Wege jeder Regierung der vertragschließenden Länder übermittelt.

(2) Das Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder, wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen.

Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke am 15. Juni 1957.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028433

alte Dokumentnummer

N2196928622S

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