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Artikel 25 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1969

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 25

BESTIMMUNG DES BEGRIFFES DER „MASSNAHMEN DER SICHERUNG UND BESSERUNG“

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ alle die Freiheit beschränkenden Maßnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12028016

alte Dokumentnummer

N2196914343T

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