1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 11
TODESSTRAFE
Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
10002151
Dokumentnummer
NOR12028002
alte Dokumentnummer
N2196914329T
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