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Artikel 30 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1968

Artikel 30

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
  3. c) jede nach Artikel 5 Absatz 1, 7 Absatz 3, 15 Absatz 6, 16 Absatz 2, 24, 25 Absätze 3 und 4 sowie 26 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
  4. d) jeden nach Artikel 23 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
  5. e) jede nach Artikel 23 Absatz 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
  6. f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Straßburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028053

alte Dokumentnummer

N2196915487R

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