vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1968

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028046

alte Dokumentnummer

N2196915480R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)