KAPITEL VII
AUSTAUSCH VON STRAFNACHRICHTEN
Artikel 22
(1) Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.
(2) Ferner übermittelt jede Vertragspartei, welche die vorgenannte Benachrichtigung vorgenommen hat, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Diese übermittlung findet zwischen den Justizministerien statt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12027893
alte Dokumentnummer
N2196910762R
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