Artikel 22 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1968

KAPITEL VII

AUSTAUSCH VON STRAFNACHRICHTEN

Artikel 22

Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028045

alte Dokumentnummer

N2196915479R

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