vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6c Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 6c

(Anm.: Artikel 6)

C. -Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke1).

(2) In den anderen Verbandsländern dürfen Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie von den im Ursprungsland geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren2).

_________________________

1) Früher Art. 6 B Abs. 1 Z 2 Satz 2.

2) Früher Art. 6 B Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)