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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 4

Sprache

Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.

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