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Artikel 20 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 20

Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers sowie das Datum der Zustellung enthalten.

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