KAPITEL IV
Rechtshilfe und Zustellung
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(2) Die Vertragsstaaten haben einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen, auch wenn diese Sachen von Verwaltungsbehörden geführt werden.
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