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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 11

Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.

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