Artikel 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den Vertrag durch schriftliche an den anderen Vertragsstaat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
Geschehen zu Wien, am 17. November 1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
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