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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967
Inkrafttretensdatum
26.09.1967
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
StF: BGBl. Nr. 305/1967 (NR: GP XI RV 335 AB 383 S. 45 . BR: S. 251.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel sowie der am 5. Juni bzw. 28. Juli 1967 ebendort durchgeführte Notenwechsel über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1967
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht worden; der Vertrag samt Schlußprotokoll und Briefwechsel tritt sohin gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.
Der vorstehende Notenwechsel ist am 28. Juli 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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