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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen und Rechtshilfe

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

(3) In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung und im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden und Wertpapieren haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

(4) Die Bestimmungen über Zustellungen und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden (Absatz 2) und auf Ersuchen der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3) sinngemäß anzuwenden.

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