vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Vernehmungen und Zustellungen durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden

Artikel 21

Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Angehörige ihres Staates vernehmen und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei weder angedroht noch angewendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)