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Artikel 11 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 11

Vollstreckung von Vergleichen

In Nachlaßsachen vor den Gerichten eines der Vertragsstaaten geschlossene Vergleiche sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 10 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.

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