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Artikel 5 Ö – Jugosl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1962

Artikel 5

Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.

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