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Artikel 4 Ö – Jugosl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1962

Artikel 4

Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

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