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Artikel 16 Ö – Jugosl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1962

Artikel 16

Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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