vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

III. TEIL

Rechtsauskünfte

Artikel 27

Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)