Rechte der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden
Artikel 20
Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, auch auf den im Vertrag behandelten Gebieten Verbindung mit den Angehörigen ihres Staates - soweit es sich nicht um Doppelbürger handelt - zu halten, nicht berührt; doch dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht noch angewendet werden.
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