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Artikel 6. Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 6.

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

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