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Artikel 1 Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1957

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 375/1937, folgende weitere Staaten das Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll vom 20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, ratifiziert oder sind diesen beigetreten:

Ägypten, Brasilien, Rumänien, Schweiz.

Die Niederlande haben den Geltungsbereich des oben erwähnten Abkommens samt Protokoll auch auf die Niederländischen Antillen und auf Surinam erstreckt.

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