Anlage 1
Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft.
I. Zur Anwendung des Artikels 1:
a) Zu Abs. 1: Unter „fiskalischen Strafsachen“ sind solche zu verstehen, die devisenrechtliche, zoll-, steuer- oder abgabenrechtliche Tatbestände zum Gegenstande haben.
b) Zu Abs. 2: Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung über den unmittelbaren Verkehr der Gerichte miteinander nicht dahin auszulegen ist, daß nicht auch andere Behörden miteinander oder mit Gerichten des anderen Teiles wie bisher unmittelbar verkehren könnten.
II. Zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13:
Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10001951
Dokumentnummer
NOR12026118
alte Dokumentnummer
N2195614376T
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