Artikel 18
Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10001951
Dokumentnummer
NOR12026117
alte Dokumentnummer
N2195614375T
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