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Artikel 18 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 18

Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026117

alte Dokumentnummer

N2195614375T

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