Artikel 46.
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
 - 2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
 - 3. seine Auslagen;
 - 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.
 
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025961
alte Dokumentnummer
N2195518513R
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