§ 14.
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR12024988
alte Dokumentnummer
N2194514532T
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