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§ 13 NO 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 13.

Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige das Notariatswesen betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Notariatskammer zu übermitteln, der nach der Notariatsordnung das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die nunmehr zuständige Stelle zu veranlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024987

alte Dokumentnummer

N2194514531T

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