§ 13.
Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige das Notariatswesen betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Notariatskammer zu übermitteln, der nach der Notariatsordnung das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die nunmehr zuständige Stelle zu veranlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR12024987
alte Dokumentnummer
N2194514531T
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