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§ 11 NO 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 11.

Der Ernennung zum Notar und der Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannte rassische oder politische Gründe zurückgehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024985

alte Dokumentnummer

N2194514529T

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