§ 11.
Der Ernennung zum Notar und der Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannte rassische oder politische Gründe zurückgehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR12024985
alte Dokumentnummer
N2194514529T
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