Begehren der Nichtigerklärung
§ 28.
(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.
Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40270605
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