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§ 28 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Begehren der Nichtigerklärung

§ 28.

(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.

(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.

(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.

Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270605

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