1. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43. 2. Zur Strafbarkeit der Doppelehe siehe § 192 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Doppelehe
§ 24.
Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.
1. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43.
2. Zur Strafbarkeit der Doppelehe siehe § 192 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40112790
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