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§ 24 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

1. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43. 2. Zur Strafbarkeit der Doppelehe siehe § 192 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Doppelehe

§ 24.

Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

1. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43.

2. Zur Strafbarkeit der Doppelehe siehe § 192 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40112790

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