§ 24 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

1. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43. 2. Zur Strafbarkeit der Doppelehe siehe § 192 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

§ 24

Doppelehe

Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.

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