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Artikel 8 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1932

Artikel 8

Artikel 8. a) Die Beweisaufnahme kann auch ohne Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden des Landes, wo sie bewirkt werden soll, von einer Person durchgeführt werden, die in diesem Lande dazu unmittelbar durch das Gericht, das die Beweisaufnahme begehrt, bestellt wird. Hiefür kann ein diplomatischer oder konsularischer Beamter des Hohen Vertragschließenden Teiles, dessen Gericht die Beweisaufnahme begehrt, oder irgendeine andere geeignete Person bestellt werden.

b) Eine so für die Beweisaufnahme bestellte Person kann die von dem Gerichte, das sie bestellt hat, bezeichneten Personen auffordern, vor ihr zu erscheinen und auszusagen oder eine Urkunde, ein Muster oder einen andern Gegenstand vorzulegen. Sie kann alle Arten von Beweisen aufnehmen, die dem Rechte des Landes, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, nicht zuwiderlaufen, und ist berechtigt, einen Eid abzunehmen; Zwangsmaßnahmen kann sie jedoch nicht anwenden. Eine falsche Beweisaussage, die vor einer gemäß diesem Artikel zur Aufnahme eines Beweises bestellten Person abgelegt wird, ist von den Gerichten des Landes, von dem um die Beweisaufnahme ersucht wurde, ebenso zu bestrafen, wie wenn diese Beweisaussage vor einem Gerichte dieses Landes abgelegt worden wäre.

c) Die von einer solchen Person erlassenen Vorladungen sind, soferne der Empfänger nicht ein Angehöriger des Hohen Vertragschließenden Teiles ist, für dessen Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt wird, in der Sprache des Landes abzufassen, wo die Beweisaufnahme stattzufinden hat, oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen.

d) Die Beweisaufnahme kann gemäß dem Verfahren durchgeführt werden, das nach dem Rechte des Landes gilt, für dessen Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt wird, und die Parteien sind berechtigt, anwesend zu sein oder sich durch jemanden vertreten zu lassen, der befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden Länder aufzutreten.

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