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Artikel 7 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1932

Artikel 7

Artikel 7. a) Die Gerichtsbehörde, welche die Beweisaufnahme begehrt, kann sich gemäß den Bestimmungen ihrer Gesetzgebung vermittels eines „Rechtshilfeersuchens“ an die zuständige Behörde des Landes, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, wenden und diese Behörde ersuchen, die Beweisaufnahme durchzuführen.

b) Das Rechtshilfeersuchen ist in der Sprache des Landes, wo die Beweisaufnahme bewirkt werden soll, abzufassen oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gerichtsbehörde das Ersuchen ausgeht, zu bestätigen. Die Rechtshilfeersuchen haben die Art des Verfahrens, für welches die Beweisaufnahme begehrt wird, den Namen und Beruf der Parteien sowie den Namen, den Beruf und die Anschrift der Zeugen anzugeben. Ferner muß entweder eine Liste der Fragen, die dem oder den Zeugen vorzulegen sind, oder gegebenenfalls eine Beschreibung der Urkunden, Muster oder anderen Gegenstände, die vorzulegen sind oder deren Nämlichkeit festzustellen ist, und eine Übersetzung davon, deren Richtigkeit in der oben vorgesehenen Weise bestätigt ist, angeschlossen sein, oder es muß die zuständige Behörde ersucht werden, zu gestatten, daß solche Fragen mündlich gestellt werden, so wie die Parteien oder ihre Vertreter sie zu stellen wünschen.

c) Die Rechtshilfeersuchen sind zu senden:

in Österreich durch einen britischen konsularischen Beamten an das Bundesministerium für Justiz;

in England durch einen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Beamten an den „Senior Master of the Supreme Court of Judicature“.

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Landes weiterzuleiten.

d) Die zuständige Behörde, an die ein Rechtshilfeersuchen gesendet oder weitergeleitet worden ist, hat ihm zu entsprechen und die begehrte Beweisaufnahme unter Anwendung derselben Zwangsmaßnahmen und in demselben Verfahren durchzuführen wie bei der Durchführung eines Ersuchens oder einer Verfügung, die von den Behörden des eigenen Landes ausgehen; wenn jedoch in dem Rechtshilfeersuchen ein Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Verfahrensart ausgedrückt ist, so ist diese besondere Verfahrensart insoweit einzuhalten, als sie nicht dem Rechte des Landes, wo die Beweisaufnahme stattfinden soll, zuwiderläuft.

e) Der diplomatische oder konsularische Beamte, durch den das Rechtshilfeersuchen übersendet wird, ist auf sein Verlangen von dem Zeitpunkte und dem Orte der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, damit er die beteiligte Partei oder die beteiligten Parteien verständigen kann; diese dürfen persönlich anwesend sein oder sich durch jemanden, der befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden Länder aufzutreten, vertreten lassen, wenn sie es wünschen.

f) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden:

1. wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht,

2. wenn in dem Land, wo die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, die Erledigung des fraglichen Rechtshilfeersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt,

3. wenn die Beweisaufnahme nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie durchgeführt werden soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

g) In jedem Falle, in dem ein Rechtshilfeersuchen nicht von der Behörde, an die es gerichtet wurde, erledigt wird, hat letztere den diplomatischen oder konsularischen Beamten, der es übermittelt hat, unverzüglich zu benachrichtigen und hiebei die Gründe, aus denen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens abgelehnt wird, oder die Gerichtsbehörde, an die es weitergeleitet wurde, anzugeben.

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