Artikel 6
III. Beweisaufnahme
Artikel 6. Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile die Durchführung einer Beweisaufnahme in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles begehrt, so kann diese, welcher Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen, auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Wege bewirkt werden.
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