Artikel 13
Artikel 13. Das vorliegende Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für drei Jahre nach seinem Inkrafttreten in Geltung. Wenn keiner der Hohen Vertragschließenden Teile dem andern spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe des erwähnten Zeitraumes von drei Jahren von seiner Absicht, das Abkommen zu kündigen, auf diplomatischem Wege Kenntnis gibt, bleibt es in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile erklärt hat, es zu kündigen.
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