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Artikel 12 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1932

Artikel 12

V. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 12. Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

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