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§ 4 Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1928

§ 4

(1) Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.

(2) Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den §§ 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.

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